Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Lieferbedingungen)

gültig ab 01.01.2023

Die Lieferungen der Firma Alt Mechanik erfolgen nur zu den nachstehenden Lieferbedingungen. Bestellung bedeutet stets Anerkennung dieser Bedingungen, auch wenn sich der Besteller seinerseits auf abweichende Geschäftsbedingungen bezieht, so dass es in diesem Falle eines ausdrücklichen Widerspruchs seitens des Lieferers nicht bedarf.

1. Angebot

Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Angaben in zum Angebot gehörigen Unterlagen, in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten, Abbildungen und Zeichnungen über Gewichte, Maße und sonstiges gelten nur annähernd und sind unverbindlich, soweit sie vom Lieferer nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Änderungen des Angebotes, des Vertrages und eventueller Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Erklärungen der Vertreter des Lieferers sind für diesen nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Der Lieferer behält sich das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht an allen Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen vor; sie dürfen Dritten nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Lieferer zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich seinerseits, Pläne des Bestellers, die als vertraulich bezeichnet sind, nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Wird der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt, so sind sämtliche Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Wenn nicht anders vereinbart, behält ein Angebot des Lieferers binnen drei Monaten ab Erteilung seine Gültigkeit. Alle Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Lieferers rechtswirksam.

2. Preise und Zahlungen

Die Preise des Lieferers verstehen sich – mangels anderer Vereinbarung – ab Lager oder Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und Mehrwertsteuer. Erhöhen sich die Einstandspreise des Lieferers durch behördliche Maßnahmen oder aus ähnlichen Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, oder werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, ist auch der Lieferer berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern. Die Zahlung ist frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Soweit im jeweiligen Liefervertrag nicht anders vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 30 Tage netto. Skonto wird nach Vereinbarung gewährt. Bei verspäteter Zahlung hat der Besteller vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Ist der Besteller kein Verbraucher im Rechtssinn, beträgt der Basiszinssatz 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist nur dann und insofern zulässig, als diese vom Lieferer als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft. Alle noch offenen Forderungen des Lieferers werden zur sofortigen Zahlung fällig, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder dem Lieferer Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen. Dies gilt auch, wenn der Lieferer vom Besteller Wechsel entgegengenommen hat.

3. Lieferung

Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Änderungen der Lieferung oder Leistung sowie Teillieferungen sind dem Lieferer erlaubt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Versandfertig gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich abzurufen; anderenfalls ist der Lieferer berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen. Dem Lieferer obliegt mangels besonderer Vereinbarung die Auswahl von Verpackung, Versandweg und Transportmittel. Wird der Transport auf dem vereinbarten Weg ohne Verschulden des Lieferers in der vorgesehenen Zeit möglich, so ist der Lieferer berechtigt, auf einem anderen Weg zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Ihm wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Lieferzeit

Der Lauf der vereinbarten Lieferzeit beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung und aller Bedingungen des Geschäftes vereinbart sind und bezieht sich auf Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers – insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen – voraus. Die Lieferzeit verlängert sich beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen (z.B. Betriebsstörungen,  Verzögerung in der Lieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Ausschuss …) – gleichviel ob sie bei ihm oder bei seinen Lieferanten eintreten – um die dadurch bedingte Zeitspanne, wenn die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes dadurch erheblich beeinflusst worden ist. Derartige Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind schriftlich ausdrücklich als genau und verbindlich vereinbart worden. Die zu setzende Nachfrist hat bei Lieferungen aus dem Inland mindestens 10 und bei Lieferungen aus dem Ausland mindestens 30 Tage zu betragen. Wird die Nachfrist vom Lieferer schuldhaft nicht eingehalten, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Alle sonstigen oder weitergehenden Ansprüche des Bestellers – auch soweit sie aus positiver Vertragsverletzung hergeleitet werden können – sind ausgeschlossen. Bei Verkäufen ab Werk gelten die Lieferfristen und -termine auch mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden des Lieferers nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen dem Lieferer gegenüber in Verzug ist.

5. Mängelhaftung des Lieferers, Verjährung

Die Haftung des Lieferers richtet sich ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Alle nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten als ausgeschlossen; es sei denn, sie beruhen auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung des Lieferers. Die Beweislast hierfür trägt der Besteller. Für Mängel der Lieferung und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet der Lieferer ausschließlich in der Weise, dass alle fehlerhaften Teile vom Lieferer – nach dessen billigem Ermessen liegender Wahl – auszubessern oder neu zu liefern sind, die infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand. Für nicht zum Verkaufsprogramm des Lieferers gehörende Zulieferungen beschränkt sich seine Haftung auf die Abtretung der Mängelansprüche, die ihm selbst gegenüber seinem Lieferanten zustehen. Ausgeschlossen sind alle anderen und oder weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung Wandlung, Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art – insbesondere auch von Mangelfolgeschäden. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche aus Verschulden beim Vertragsabschluss und einer Verletzung der Nachbesserungspflicht sowie im Falle der Nichterfüllung wegen Unmöglichkeit. Insbesondere wird auch keine Gewähr übernommen für Mängel oder Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, eigenmächtige Verwendung von Austauschwerkstoffen, mangelnde oder mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer verschuldet sind. Die durch die Ausbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer nur, wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, sonst und im Übrigen der Besteller, ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

Telefon: +49 (0) 176 99907377 | E-Mail: info@altmechanik.de | Web: www.altmechanik.de 

Der Besteller hat die Feststellung von unter die Gewährleistung fallenden Mängel – bei Meidung des Verlustes seiner Ansprüche – dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung beschränkt sich auf solche Mängel, die innerhalb der gesetzlichen Frist nach Gefahrübergang – festgestellt und dem Lieferer gemeldet worden sind. Zur Vornahme aller hiernach vom Lieferer zu erbringenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und ihm auf Wunsch geeignete Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen, anderenfalls ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Der Lieferer haftet ferner nicht, wenn ohne seine ausdrückliche Genehmigung eigenmächtig Nachbesserungen oder sonstige Veränderungen vorgenommen worden sind. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.

6. Rücktrittsrecht des Bestellers

Der Besteller kann – außer dem Fall der Ziffer 4, Abs. 5 – vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.

7. Rücktrittsrecht des Lieferers

Ändern sich infolge unvorhergesehener Ereignisse die tatsächlichen oder wirtschaftlichen Grundlagen des Vertrages so nachhaltig, dass sich die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages oder der Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken würden, wird der Vertrag angemessen angepasst. Der Lieferer kann auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch für den Fall der sich nachträglich herausstellenden Unmöglichkeiten der Ausführung. Schadenersatzansprüche des Bestellers bestehen wegen eines solchen Rücktrittes nicht. Will der Lieferer von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Besteller unverzüglich mitzuteilen – und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart worden war.

8. Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Dies gilt auch für jede einzelne Teillieferung, unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Angelieferte Gegenstände sind – auch wenn sie unwesentliche Mängel auf- weisen – vom Besteller anzunehmen. Unbeschadet sonstiger Obliegenheiten ist die Ware bei Anlieferung unverzüglich vom Besteller auf Transportschäden zu untersuchen. Etwa festgestellte Schäden sind dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle mündlicher oder telefonischer Vorausmitteilung sind sie nachfolgend schriftlich zu bestätigen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Wechselklagen – sind Bärenstein. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Sollte eine der Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Vertrages im Übrigen ganz oder teilweise anfechtbar oder unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue Regelung zu treffen, die dem beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die den einzelnen Ziffern vorangestellten Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden oder alleinigen Regelung der mit der Überschrift skizzierten Punkte an der betreffenden Stelle.

10. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo, vor. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf etwaige Auslagen und Nebenforderungen, wie Versicherungsspesen, Transportkosten ect., sowie auf Verbrauchswaren, Ersatzteile und Dienstleistungen ect. verrechnet. Wird die gelieferte Ware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltware zu dem der anderen verarbeiteten Gegenstände. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden, nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Die durch Weiterveräußerung entstandenen Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Vergütungsforderungen tritt der Besteller bereits hiermit sicherungshalber an den Lieferanten ab, und zwar bei verarbeiteter oder verbundener Vorbehaltware in Höhe von deren mit dem Bestelller vereinbarten Rechnungspreis, im Übrigen in Höhe der im Zeitpunkt der Weiterveräußerung noch offenstehenden Forderungen des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer auf Verlangen die Namen der Drittschuldner und die Höhe seiner Forderung bekanntzugeben. Der Besteller ist als Bevollmächtigter des Lieferers zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Soweit das nicht geschieht, sind eingezogene Beträge Eigentum des Lieferers und gesondert aufzubewahren.

11. Sonstiges

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferers und gelten spätestens mit der Entgegennahme der Auftragsbetätigung des Lieferers als angenommen und vereinbart. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann für den Lieferer, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Übernahme von Kundendienst, Reparaturen etc. sind nicht Teil der Lieferung und müssen mit dem Lieferer gesondert vereinbart werden.